Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Soest v. 12.01.2022: Zum Abzug "Neu für Alt" bei der Beschädigung eines Anpralldämpfers nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Soest (Urteil vom 12.01.2022 - 15 C 61/21) hat entschieden:

   Ein Abzug "neu für alt" ist bei der Beschädigung eines Anpralldämpfers nach einem Verkehrsunfall nicht vorzunehmen, da keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin erkennbar ist. Die Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob bei Leitplanken ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist, können auf den streitgegenständlichen Anpralldämpfer übertragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn kein turnusmäßiger Austausch stattfindet, der Anpralldämpfer wartungsfrei ist und kein Wiederbeschaffungsmarkt für gebrauchte Anpralldämpfer existiert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3349,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

-bis zum 21.12.2021: 3850,88 Euro

-ab dem 22.12.2021: 3349,37 Euro

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6, 8 a AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG, 18 StVG, 823 BGB in Höhe von 3349,37 Euro zu.

a.

Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagten sind gegeben.

Nach Art. 4 Abs. 1, Artt. 15, 18 VO EG Nr. 864/2007 ("Rom II") ist deutsches Recht anzuwenden. Vorliegend ist es im Inland zu einem Schadensfall mit einem ausländischen Kfz gekommen. Der Beklagte ist als das H. passivlegitimiert, denn im Rahmen des H hat er gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 AuslPflVG i.V.m. 115 VVG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Als handelndes Büro hat er die Aufgabe, bei Unfällen in seinem Land die Schadensersatzansprüche, die ein Geschädigter wegen eines Unfalls im Inland gegen einen ausländischen Fahrzeugführer hat, zu bearbeiten. Er befriedigt so den dem Geschädigten zustehenden Ersatzanspruch (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06. April 2017 - I-24 U 110/16 -, Rn. 12, juris.

b.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für die unfallbedingten Schäden an dem Anpralldämpfer ist unstreitig.

c.

Die Klägerin kann die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, hier die kompletten Kosten für den Anpralldämpfer, nach §249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution) bzw. der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Allerdings muss eine Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Abzuges "Neu für Alt" nach dem Sinn und Zweck des Schadensrechts dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten. Der Grundsatz eines Abzuges "Neu für Alt" gilt nämlich nicht uneingeschränkt, da der Vermögenszuwachs dem Geschädigten schadensbedingt aufgedrängt wurde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Grundsatz daher nur bei Vorliegen eines messbaren Vermögensvorteils bei dem Geschädigten und festgestellter Zumutbarkeit der Vorteilsanrechnung anwendbar (vgl. vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. August 2020 - 12 U 663/20 -, Rn. 11 - 14, juris, m.w. Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen ist kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob bei Leitplanken ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen sind, auf den streitgegenständlichen Anpralldämpfer übertragen werden können.

So hat das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 25.08.2020 folgendes zur Thematik ausgeführt:

"In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht erkennbar die Tendenz, im Falle der Beschädigung von Verkehrseinrichtungen grundsätzlich keinen Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen. So hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (OLG des Landes Sachsen-Anhalt - 12 U 85/15, Urteil vom 25.11.2015, juris) einen Abzug "Neu für Alt" bei der unfallbedingten Beschädigung einer Schutzplanke, eines Verkehrsschildes und einer Schilderbrücke abgelehnt. Gleiches gilt bezüglich einer Entscheidung des OLG Zweibrücken aus dem Jahr 2014 (OLG Zweibrücken - 1 U 71/12, Urteil vom 13.08.2014, juris) hinsichtlich der Beschädigung von Leitplanken. Schließlich sei genannt die Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2015 (OLG Hamm - 11 U 168/14, Urteil vom 19.06.2015, juris) hinsichtlich der Beschädigung von Lärmschutzverkleidungen in einem Tunnel. Gemeinsam war diesen Entscheidungen die Annahme, dass eine messbare Vermögensmehrung in Bezug auf die Wiederherstellung der beschädigten Verkehrseinrichtungen nicht vorlag.

Auch der Senat sieht eine solche messbare Vermögensmehrung, als Voraussetzung der Anwendung der Grundsätze "Neu für Alt", vorliegend als nicht gegeben an. Es ist weder von der Beklagten belastbar dargetan worden, noch ansonsten für den Senat ersichtlich, dass entweder der Wert des Straßenkörpers, also der Autobahn, oder der Wert des hier beschädigten Verkehrszeichens (an sich) durch die Neuerstellung tatsächlich gestiegen ist. Hierbei sind nach der Überzeugung des Senats im Falle von beschädigten Verkehrseinrichtungen folgende Besonderheiten zu beachten. Einerseits findet ein turnusmäßiger Austausch von Verkehrseinrichtungen nicht statt. Bei diesen ist daher grundsätzlich von einer übermäßig langen "Lebensdauer" auszugehen. Andererseits kann die eigentliche Nutzungsdauer (Lebensdauer) einer Verkehrseinrichtung durchaus von Entscheidungen des Trägers der Straßenbaulast, wie etwa Umplanungen (Erweiterung der Fahrbahn/neue Trassenführung etc.) beeinflusst werden. Von daher ist es nicht absehbar, ob selbst ein "unterstellter Wertzuwachs" von Seiten der klagenden Bundesrepublik Deutschland überhaupt ausgeschöpft worden wäre.

Ein Abzug "Neu für Alt" war somit nicht vorzunehmen" (so OLG Koblenz, Beschluss vom 25. August 2020 - 12 U 663/20 -, Rn. 11 - 14, juris).

Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt verneinte einen Abzug "neu für alt" bei einer Leitplanke, welche durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde, wie folgt:

"Hinsichtlich der Leitplanken ist ein Verschleiß oder eine Reparatur ohne Fremdeinwirkungen nahezu ausgeschlossen. Denn diese bestehen unstreitig aus einer voll verzinkten Stahlkonstruktion. (…) Denn diese Teile bestehen unstreitig aus Aluminium mit einer aufgeklebten, lichtbeständigen Folie und unterliegen daher faktisch ebenfalls keinem messbaren Verschleiß.

(…)

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den beim Verkehrsunfall zerstörten Teilen um verkehrstechnische Anlagen handelt, die regelmäßig - und im hier vorliegenden Fall auch unstreitig - speziell nach dem Wunsch des Kunden unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse hergestellt werden. Ein Abzug "neu für alt" ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt (so. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. November 2015 - 12 U 85/15 -, Rn. 35 - 39, juris).

Das Gericht ist der Ansicht, dass durch den Austausch des Anpralldämpfers keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin erkennbar ist. Es ist für das Gericht weder ersichtlich, dass durch den Austausch des Anpralldämpfers der Wert der Bundesautobahn 44 noch der Wert des beschädigten Anpralldämpfers an sich tatsächlich gestiegen ist.

Soweit der Beklagte einwendet, dass ein turnusmäßiger Austausch der Anpralldämpfer stattfindet, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der streitgegenständliche Anpralldämpfer aufgrund seiner Verarbeitung wartungsfrei ist. Aufgrund dessen ist ein Austausch des Anpralldämpfers, wie z.B. auch eine Leitplanke, nur notwendig, wenn dieser durch einen Unfall beschädigt wird. Eine Reparatur des Anpralldämpfers kann aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht vorgenommen werden. Soweit der Beklagte anführt, dass für einen turnusmäßigen Austausch spreche, dass die Klägerin den Anpralldämpfer 2013 erst installierte, vermag auch dieser Einwand zu keiner anderen Entscheidung führen. Ausweislich S. 29 des Auftrages vom 08.04.2013 wurde der streitgegenständliche Anpralldämpfer nicht turnusmäßig ausgetauscht, sondern aufgrund eines Neubau von Lärmschutzwänden auf dem Abschnitt X.-straße "S.-straße" im Jahr 2013 installiert.

Weiter ist das Gericht der Auffassung, dass es für Anpralldämpfer keinen Wiederbeschaffungsmarkt, wie für PKW, gibt. Der Beklagte vermochte bislang nicht vorzutragen, dass es Händler gibt, welche gebrauchte Anpralldämpfer ankaufen und verkaufen.

Soweit der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 31.12.2021 anführt, dass die Lebensdauer des Anpralldämpfers bei mindestens 25 Jahren liege und daher ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 25 % vorzunehmen sei, ist dieser Vortrag bereits seitens des Gerichts bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Auf die Frage, ob der Vortrag nach §296a ZPO präkludiert ist, kommt es daher nicht an.

2.

Der Zinsanspruch ab dem 05.05.2020 folgt aus §§280 Abs. 1,2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Beklagte hat alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Soweit die Klage zugesprochen worden ist, folgt seine Kostenlast aus §91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Beklagte hat nach §91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit.

Zwar ist der Prozessausgang bzgl. der Beschädigung der Schutzplanke nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien offen. Die beklagte Partei hat aber den Anspruch durch Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 501,51 Euro erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung in Höhe von 501,51 zu werten und der beklagten Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen nicht vor.

4.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §709 S. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_soest/j2022/15_C_61_21_Urteil_20220112.html - DE:AGSO1:2022:0112.15C61.21.00

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