|
Ein Abzug "neu für alt" ist bei der Beschädigung eines Anpralldämpfers nach einem Verkehrsunfall nicht vorzunehmen, da keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin erkennbar ist. Die Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob bei Leitplanken ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist, können auf den streitgegenständlichen Anpralldämpfer übertragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn kein turnusmäßiger Austausch stattfindet, der Anpralldämpfer wartungsfrei ist und kein Wiederbeschaffungsmarkt für gebrauchte Anpralldämpfer existiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |