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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine Person als Prüfer für Triebfahrzeugführer in den Teilbereichen "fahrzeugbezogene Fachkenntnisse" und "infrastrukturbezogene Fachkenntnisse" anzuerkennen ist, auch wenn sie keine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer oder einen Triebfahrzeugführerschein vorweisen kann. Die Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger entsprechend anzuerkennen, obwohl sie dies zuvor unter Verweis auf Art. 8 des Beschlusses 2011/765/EU abgelehnt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |