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Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Eine Gutachtenanordnung erweist sich als rechtswidrig, wenn die Auswahl der Gutachtergruppe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV zumindest ermessensfehlerhaft erfolgt ist, insbesondere wenn bei einer speziellen medizinischen Fragestellung keine fachärztliche Begutachtung angeordnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |