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Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall besteht gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfolgt auf Basis des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhofer-Liste, ergänzt um einen pauschalen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Besonderheiten wie ungeklärte Haftungsfrage oder Vorfinanzierung. Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn die Versicherung keine vergleichbaren Alternativangebote vorlegt, die spezifische Anforderungen erfüllen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |