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Bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist unter der Geltung des RVG grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister erfolgt, auch wenn die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich zu bewerten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |