Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Cham v. 06.12.2021: Zur Kürzung des merkantilen Minderwerts um Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung




Das Amtsgericht Cham (Urteil vom 06.12.2021 - 8 C 617/21) hat entschieden:

   Der merkantile Minderwert eines verunfallten Pkw ist bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil zu kürzen. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ergibt sich der Wertverlust aus dem Vergleich der Nettobeträge für ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschädigung und das verunfallte Fahrzeug.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 152,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage war abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Ersatz eines merkantilen Minderwertes.

Die angegebene Wertminderung im Gutachten in Höhe von 950 Euro war um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil in Höhe von 152,- Euro zu kürzen.

Der merkantilen Minderwert bezeichnet den Vermögensverlust, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass trotz vollständiger Reparatur für einen verunfallten Pkw regelmäßig nur ein geringerer Kaufpreis erzielt werden kann als für denselben Pkw ohne Unfall. Dieser ist als erstattungsfähiger Schaden auszugleichen.

Nach Auffassung des Gerichts orientiert sich das Gutachten am Regelfall eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten. Dieser müsste zum Erwerb eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Vorschädigung einen Betrag von 28.950 € inklusive Mehrwertsteuer zahlen. Für das verunfallte Fahrzeug hätte er dagegen lediglich ein Betrag von 28.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer aufzubringen.

Da der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müsste er zum Erwerb des Fahrzeugs ohne Unfallereignis nur den Nettobetrag in Höhe von 24.318,- Euro € aufbringen bzw. 23.520 Euro nach dem Unfallereignis. Dementsprechend ergibt sich für ihn nur ein Wertverlust in Höhe von 798,- Euro.

Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-62663

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