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Die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 KCanG ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht zur Anwendung zu bringen, wenn sich festgestellte Handlungen ausschließlich oder teilweise auf Cannabis beziehen. Eine unter dem einheitlichen Regime des Betäubungsmittelgesetzes noch mögliche Addition der Wirkstoffmengen unterschiedlicher Drogen kommt aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr in Betracht, was zur Anwendbarkeit milderer Strafrahmen führen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |