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Die Vorschriften des § 34 KCanG sind im Verhältnis zu § 29a Abs. 1 bzw. § 30a BtMG als jeweils milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden. Dies gilt auch bei der gebotenen konkreten Vergleichsbetrachtung, selbst wenn das Tatgericht einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hatte, da ein minder schwerer Fall nach § 34 Abs. 4 Alt. 2 KCanG gegenüber § 30a Abs. 3 BtMG milder ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |