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Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) führt zu einer milderen Beurteilung von Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis, insbesondere beim bewaffneten Sichverschaffen (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) und Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Eine Addition von Wirkstoffanteilen von Cannabisprodukten mit anderen Betäubungsmitteln zur Bestimmung der nicht geringen Menge ist nicht möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |