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Der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei ist nicht vollendet, wenn der für die Absatzhilfe erforderliche Absatzerfolg ausgeblieben ist; in diesem Fall liegt lediglich ein Versuch vor. Ein Verweis auf nur bei den Akten befindliche Verzeichnisse genügt den rechtlichen Anforderungen an die Verständlichkeit der Einziehungsentscheidung aus der Urteilsurkunde selbst nicht. Eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Einziehungsentscheidung ist nicht möglich, wenn offenbleibt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die betroffenen Gegenstände der Einziehung unterliegen sollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |