|
Für die Begründung einer sekundären Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugherstellers ist es nicht ausreichend, wenn die Klägerin aufgrund von (deutlich) die zulässigen Grenzwerte überschreitenden Messwerten außerhalb des NEFZ den Rückschluss zieht, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommen müsse. Die Überschreitung von Grenzwerten im Realbetrieb kann darauf zurückzuführen sein, dass der Motor aufgrund der abweichenden Verhältnisse vom NEFZ deutlich mehr Schadstoffe emittiert, da für die Schadstoffklassen EU5 und EU6 die Messungen allein im Prüfstand als maßgeblich festgelegt waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |