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Die Entziehung der Fahrerlaubnis löst keine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus. Eine Verfahrensgebühr für die Einziehung des Führerscheindokuments entsteht nur, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit spezifisch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Führerscheindokument richtet und ein Mindestmaß an spezifischer Beratung oder Eingaben stattgefunden hat. Der Gegenstandswert für das Führerscheindokument wird auf 300,00 EUR festgesetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |