|
Das sogenannte Werkstattrisiko, das der Schädiger zu tragen hat, umfasst auch die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkostenpositionen, die von der Werkstatt unnötig oder überhöht in Rechnung gestellt wurden oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. Einem Laien ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob konkrete Positionen übersetzt sind oder aus anderen Gründen nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, insbesondere darf er auf die Ausführungen in einem vor der Reparatur eingeholten Sachverständigengutachten vertrauen. Die Kausalität der Kosten liegt vor, wenn sie ohne den Unfall nicht angefallen wären, und die Frage der Erforderlichkeit hat nicht den Geschädigten zu belasten, auch wenn die Rechnung noch nicht beglichen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |