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Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum liegt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer spontanen Blutabnahme ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |