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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV schließen. Eine Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig, wenn gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, wie das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis mit einer THC-Konzentration von 1,0 µg/L oder mehr, was einen Verstoß gegen das Trennungsgebot darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |