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Landgericht Bielefeld v. 05.10.2021: Zur Rückforderung überzahlter fiktiver Reparaturkosten und Betrug bei der Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 05.10.2021 - 2 O 274/20) hat entschieden:

   ['Eine Rückforderung überzahlter Reparaturkosten ist begründet, wenn die von der Versicherung geleisteten Zahlungen über den Betrag hinausgingen, der zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlich war, insbesondere bei nicht erforderlichem Austausch von Teilen oder überhöhtem Zeitaufwand.', "Ein Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist; dies ist bei einer 'Luftrechnung' nicht der Fall.", "Ein Anspruch kann aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgen, wenn der Geschädigte durch unzutreffende Behauptungen über den Reparaturzeitpunkt oder die Vorlage einer 'Luftrechnung' weitere Zahlungen erwirkt hat."]

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.140,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.03.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch in Höhe von 1695,21 € aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt.

3. Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang aus § 812 BGB begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagte ist in der zuerkannten Höhe durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund bereichert.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die von ihr an den Beklagten - jeweils ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteten Zahlungen über den Betrag hinausgingen, der zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens des Beklagten erforderlich war, § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB.

Unstreitig war der Austausch der Front-Maske, wie ihm das im Tatbestand genannte G.-Gutachten vorsah, nicht erforderlich. Dies behauptet nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte, nach dessen Vortrag er selbst das Fahrzeug ohne Austausch der Frontmaske instandgesetzt hat. Auch nach dem überzeugenden Gutachten des dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen S. konnte das Fahrzeug sach- und fachgerecht ohne Austausch der Frontmaske repariert werden und ist dies auch geschehen. Allerdings hat der Sachverständige S. für die Reparaturarbeiten lediglich 18 Stunden als notwendig veranschlagt - zuzüglich Lackierungskosten. Der Sachverständige S. hat darüber hinaus ausgeführt, dass er umfangreiche Erfahrungen in der Begleitung von Reparaturen derartiger Schäden habe und den notwendigen Reparaturaufwand daher sicher einschätzen könne. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch der Beklagte selbst vermochte dem nichts Substantiiertes entgegenzusetzen.

Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der vom Beklagten behauptete Stundenaufwand für die Reparaturarbeiten unzutreffend ist; nach den Ausführungen des Sachverständigen S. ist ein solcher Zeitaufwand schlicht nicht nachvollziehbar. Mangels Erforderlichkeit des vom Beklagten behaupteten Zeitaufwandes bedurfte es auch nicht der Vernehmung seiner hierfür als Zeugin benannten Ehefrau, so dass dahinstehen kann, ob dieser Beweisantritt nicht als ins Blaue hinein ohnehin unbeachtlich wäre. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die promovierte Ehefrau des Beklagten nichts Besseres zu tun haben sollte, als diesem insgesamt 58 Stunden bei der Reparatur seines Autos zuzusehen.

Nach alledem war nicht nur der vom Beklagten behauptet Zeitaufwand für eine sach- und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs nicht erforderlich, sondern auch nicht eine fast doppelt so teure Reparatur mit Austausch der Front-Maske gemäß G.-Gutachten (Nettoreparaturkosten 8.764,89 € statt 4.720,00 €, wie vom Sachverständigen S. ermittelt).

Dem Beklagten stand daher lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.720,00 € zu.

Ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Mehrwertsteuer hierauf besteht nicht, da dies gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB voraussetzen würde, dass diese Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist. Das steht jedenfalls nicht fest. Die Klägerin hat die dahingehende Behauptung des Beklagten bestritten und die von der Firma R. GmbH auf den 29.04.2019 datierte Rechnung als "Luftrechnung" bezeichnet. Der Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass er die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer tatsächlich abgeführt hat.

Auf die insgesamt geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 10.460,10 € hat die Klägerin mithin 5.740,10 € zu viel gezahlt. Diese sind vom Beklagten gemäß § 812 BGB zu erstatten.

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wertminderung, den Gutachterkosten und der Unkostenpauschale wird seitens der Klägerin keine Überzahlung behauptet.

Was den gezahlten Nutzungsausfall in Höhe von 450,00 € angeht, ist die Behauptung der Klägerin zwar unstreitig geblieben, dass der Beklagte während der Reparaturarbeiten jedenfalls ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hatte. Eine Rückforderung gezahlter Nutzungsausfallentschädigung wird jedoch nicht erhoben und kann deshalb auch nicht zugesprochen werden, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eine Überzahlung liegt jedoch im Zusammenhang mit den vorgerichtlichen Anwaltskosten gelten. Auf diese hat der Beklagte nur insoweit einen Anspruch, wie sie sich aus dem Gegenstandswert ergeben, der begründet ist. Einschließlich der nicht zurückverlangten Nutzungsausfallentschädigung ist dies ein Betrag von insgesamt 8.127,30 €, aus dem sich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 628,68 € ergeben. Angesichts der gezahlten 1.029,35 € ergibt sich so ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 400,67 €.

Daraus resultiert der zuerkannte Betrag in Höhe von 6.140,77 €.

Eine darüber hinausgehende Bearbeitungspauschale steht der Klägerin nicht zu. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Die Widerklage ist unbegründet.

Soweit der Beklagte höhere Reparaturkosten geltend macht, ergibt sich die Unbegründetheit dieser Forderung aus den obigen Ausführungen.

Dass eine Wertminderung von 2.200,00 € verblieben ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage nicht den um 150,00 € höheren vom Sachverständigen S. ermittelten Wert. Dieser kann somit auch nicht zugesprochen werden, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Dem Beklagten steht auch keine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung zu. Zwar hat der Sachverständige S. eine Reparaturdauer von insgesamt 5 Tagen veranschlagt, wohingegen die Klägerin bislang nur für 3 Tage Nutzungsausfallentschädigung gezahlt hat. Da dem Beklagten jedoch unstreitig während der Reparaturarbeiten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, liegen die Voraussetzungen für die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung ohnehin nicht vor, so dass der Beklagte jedenfalls keinen weitergehenden diesbezüglichen Anspruch hat.

Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist nur teilweise begründet.

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass sich der Beklagte dadurch wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht hat, dass er mit der unstreitig unzutreffenden Behauptung, sein Fahrzeug sei bereits im April 2019 repariert worden (so das anwaltliche Schreiben vom 03.05.2019 nebst anliegender Rechnung der Firma R. vom 29.04.2019) eine weitere Zahlung der Klägerin erwirkt hat, für die es zu diesem Zeitpunkt keinerlei Grundlage gab, da eine Reparatur des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht erfolgt war, sondern erst Monate später.

Allerdings beruht nicht der gesamte zuerkannte Anspruch auf diesem betrügerischen Handeln.

Der Beklagte hatte bereits 11.722,19 € aufgrund der ersten Abrechnung auf Basis der Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten erhalten. Dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass das G.-Gutachten, welches einen nicht erforderlichen Austausch der Front-Maske vorsah, die erforderlichen Reparaturkosten deutlich überstieg, kann nicht unterstellt werden. Mit der auf den 29.04.2019 datierten Rechnung hat der Beklagte lediglich um 25,11 € höhere Nettoreparaturkosten verlangt mit der unzutreffenden Behauptung, die Front-Maske (Frontclaim) sei ausgetauscht worden. Hinzu kämen eigentlich die mit dem anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2019 verlangten 450,00 € Nutzungsausfallentschädigung, die unabhängig davon, dass dem Beklagten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, mangels Durchführung einer Reparatur zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten verlangt werden können, da das Fahrzeug verkehrssicher und fahrfähig war. Allerdings verlangt die Klägerin diese 450,00 € nicht zurück. Da sich der Feststellungsantrag (zu 2.) auf die Forderung gemäß Klageantrag zu 1. bezieht, die diese 450,00 € aber nicht umfasst, ist dieser Betrag auch unter 2. nicht zu berücksichtigen.

Als betrügerisch erlangt kommt allerdings hinzu die Mehrwertsteuer. Wie bereits dargelegt, kann diese gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann erstattet verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies ist bei der Erstellung einer "Luftrechnung" nicht der Fall. Von einer "Luftrechnung" kann man vorliegend sprechen, da dieser keine tatsächlich durchgeführte Reparatur zugrunde lag. Zu den vorgenannten 25,11 € sind somit noch die in der auf den 29.04.2019 datierten Rechnung genannten 1.670,10 € Mehrwertsteuer zu addieren, so dass sich insgesamt ein betrügerisch erlangter Betrag von 1.695,21 € ergibt.

Die in Höhe von 400,67 € überhöhten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht hinzuzuaddieren, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass dem Beklagten klar war, dass solche Kosten angefordert würden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

Durch die Rückzahlungsablehnung hat sich der Beklagte selbst in Verzug gesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/2_O_274_20_Urteil_20211005.html - DE:LGBI:2021:1005.2O274.20.00

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