|
['Eine Rückforderung überzahlter Reparaturkosten ist begründet, wenn die von der Versicherung geleisteten Zahlungen über den Betrag hinausgingen, der zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlich war, insbesondere bei nicht erforderlichem Austausch von Teilen oder überhöhtem Zeitaufwand.', "Ein Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist; dies ist bei einer 'Luftrechnung' nicht der Fall.", "Ein Anspruch kann aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgen, wenn der Geschädigte durch unzutreffende Behauptungen über den Reparaturzeitpunkt oder die Vorlage einer 'Luftrechnung' weitere Zahlungen erwirkt hat."] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |