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Seit dem 1. April 2024 werden Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis nicht mehr vom Betäubungsmittelgesetz, sondern dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) erfasst, welches hier das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Der Grenzwert der nicht geringen Menge des maßgeblichen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) beträgt 7,5 Gramm. Eine sukzessive Mittäterschaft bei Sachbeschädigung ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte sich zur Beteiligung entschloss, nachdem die Sachbeschädigung bereits beendet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |