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Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, wie eines Sachverständigengutachtens, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei stellt. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |