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Der BGH hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die Schuldsprüche im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschädlicher Sachbeschädigung schuldig sind. Zudem wurden Teile des Urteils, insbesondere im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie die Straf-, Gesamtstrafen- und Maßregelaussprüche, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hin aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |