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Für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt die Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für die Kaufentscheidung. Betrifft das erstinstanzliche Urteil mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden dieser Ansprüche eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |