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Die Klagepartei hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Motor des streitgegenständlichen Pkws über eine illegale Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 verfügt. Allein der Umstand, dass bei Testungen im Realbetrieb ggf. eine Abweichung der Abgaswerte festgestellt wurde, ist grundsätzlich irrelevant und stellt keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |