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Die Höherstufung in der Versicherung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Mehrkosten aus der Inanspruchnahme einer GAP-Versicherung resultieren. Diese Mehrkosten sind keine äquivalent und adäquat kausale Folge des Unfalls, sondern Folge einer vertraglichen Verbindlichkeit des Klägers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |