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Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeugmotor ist unzulässig, wenn weder ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung des Beweismittels zu besorgen ist (insbesondere bei Gattungssachen ohne spezifischen Vortrag zum Einzelfahrzeug), noch ein rechtliches Interesse an der Begutachtung dargelegt oder Anknüpfungstatsachen glaubhaft gemacht werden. Die bloße Behauptung höherer Emissionen im Fahrbetrieb oder einer Deaktivierung der Abgasnachbehandlung nach einer bestimmten Zeit reicht nicht aus, wenn dies auch auf dem Prüfstand so erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |