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Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt ist. Eine zu weite Fragestellung in der Gutachtenanordnung führt zu ihrer Rechtswidrigkeit insgesamt und damit zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |