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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist gegeben, wenn das Fahrzeug einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts unterliegt und der Klagevortrag als ausreichend substantiiert und schlüssig zu werten ist. Die Verweigerung der Vorlage eines behördlichen Rückrufbescheids nach § 142 ZPO kann als Beweisvereitelung gewürdigt werden, wenn die Förderung der Wahrheitsfindung naheliegend erscheint und schutzwürdige Belange des Herstellers nicht verletzt werden. Der deliktische Schadensersatzanspruch umfasst die Erstattung der Anschaffungskosten gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts, abzüglich eines nach der Formel (Erwerbskosten x gefahrene Kilometer) ÷ erwartete Gesamtleistung berechneten Gebrauchsvorteils. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |