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Die Beklagten haften dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des ungewollten Vertragsschlusses aus § 826 BGB als Gesamtschuldner, da das Verhalten der Herstellerin des Motors (Beklagte zu 2) und der Konzernmutter (Beklagte zu 1) aufgrund der bewussten und gewollten Täuschung des KBA durch eine unzulässige Abschalteinrichtung im Dieselmotor 3.0 V6 als sittenwidrig anzusehen ist. Der Anspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wobei sich der Kläger einen Nutzungsvorteil aufgrund des Gebrauchs des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |