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Zur Ermittlung der Höhe eines Erwerbsschadens ist nicht auf eine hypothetische Erwerbstätigkeit abzustellen, wenn der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er ohne das Unfallereignis eine entsprechende Ausbildung absolviert und in diesem Berufsfeld tätig geworden wäre. Fehlen Angaben zur Höhe eines erzielbaren Einkommens im tatsächlich erlernten Beruf, kann eine hypothetische Mindestvergütung geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |