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Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer, der eine Fußgängerfurt befährt, und einem Pkw-Fahrer, der mit Grünpfeil abbiegt, ist die Haftung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilen, wenn § 17 StVG mangels Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge nicht anwendbar ist. Dem Radfahrer ist ein Mitverursachungsanteil von 1/3 anzulasten, wenn er als Radfahrer die Fußgängerfurt befährt, anstatt abzusteigen und zu schieben oder die Fahrbahn zu nutzen. Der Pkw-Fahrer, der mit Grünpfeil abbiegt, hat eine über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 StVO hinausgehende äußerste Sorgfalt zu wahren, um eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |