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Der Tatentschluss für versuchten Mord erfordert eine umfassende Prüfung des Wissens- und Willenselements des bedingten Vorsatzes, wobei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, einschließlich der Persönlichkeit des Täters, seiner psychischen Verfassung und Motivlage, erforderlich ist. Die Beweiserwägungen zur voluntativen Seite sind lückenhaft, wenn mögliche Auswirkungen einer akuten Intoxikation des Angeklagten, die zu erhöhter Risikobereitschaft oder Selbstüberschätzung führte, nicht erörtert werden. Zudem muss das Tatgericht die Erfahrung berücksichtigen, dass Polizeibeamte Kraftfahrern ausweichen, die eine Sperre durchbrechen wollen, und Täter im Allgemeinen mit solchen Fluchtreaktionen rechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |