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Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt; eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesänderung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Für einen Hang nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB ist eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Diese Beeinträchtigungen müssen äußerlich überprüfbare, schwerwiegende und für längere Zeit vorhandene Veränderungen in mindestens einem der genannten Bereiche der Lebensführung darstellen, wobei beide Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |