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Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf eine vom Kläger behauptete, prüfstandsbezogene unzulässige Abschalteinrichtung (KSR) in gehörsverletzender Weise gehandhabt, indem es den beweisbewehrten Sachvortrag des Klägers für unbeachtlich hielt und die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen offenkundig überspannte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |