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Ein Fahrzeughersteller haftet dem Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt des ungewollten Vertragsschlusses aus § 826 BGB, wenn er durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware in Verkehr gebracht hat, die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhält. Der Anspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wobei sich der Käufer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |