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Ein Rechtsanwalt ist nach Beendigung eines Mandats verpflichtet, dem ehemaligen Mandanten eine vollständige Datenauskunft im Sinne des Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei ihm über den Mandanten vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Ansprüche des Rechtsanwalts aus einer Schlussrechnung können begrenzt werden, wenn diese nicht nachvollziehbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |