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Kommt es auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegerpfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, muss der Geradeausfahrer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufleuchtete, wenn er daraus günstige Rechtsfolgen herleiten will. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in diesem Fall nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers. Die Anwendung der Grundsätze zum Kreuzungsräumer-Unfall setzt voraus, dass ein "echter Nachzügler" vorliegt, der bei Grünlicht in den inneren Bereich der Kreuzung eingefahren, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss erheblich stören würde, wenn er den Kreuzungsbereich nicht vorrangig verlassen dürfte; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft denjenigen, der sich darauf beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |