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Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen, sonst ist die Berufung in diesem Punkt unzulässig. Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Berufungsbegründung an keiner Stelle konkret mit der Thematik des Schadens befasst, den das Landgericht als selbstständig tragenden Grund verneint hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |