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Ein Feststellungsantrag im Dieselskandal ist unzulässig, wenn er nicht bestimmt genug ist und das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht klar bezeichnet. Zudem fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, da grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |