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Die Antragsgegnerin war ungeachtet ihrer Deckungszusage vom 4. Mai 2020 nicht gehindert, in Ansehung des im Ausgangsrechtsstreit festgesetzten Auslagenvorschusses für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen den Rechtsschutz wegen einer Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu verweigern. Ein Deckungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem gefertigten Stichentscheid. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |