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Ein Geschädigter kann bei einem Verkehrsunfall im Ausland an seinem Wohnsitzgericht eine Direktklage gegen den Versicherer der Gegenseite erheben, wenn das Deliktsstatut oder das Versicherungsvertragsstatut eine solche Direktklage vorsieht (hier: englisches Recht). Für die Haftung und den Umfang des Schadens ist das Recht des Unfallorts maßgebend (Art. 4, 15 Rom II-VO). Bei einem Verkehrsunfall im englischen Kreisverkehr kann eine 50%ige Haftung bestehen, wenn der Schädiger Sorgfaltspflichten aus dem Road Traffic Act 1988 und dem Highway Code verletzt hat, selbst wenn der Geschädigte ebenfalls auf der falschen Spur fuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |