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Grundsätzlich steht der Klagepartei gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Diesen Schadensersatzansprüchen steht jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |