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Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB) aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung können nicht bejaht werden, wenn der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs infolge einer Verhaltensänderung des Herstellers nicht mehr gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |