Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 14.05.2021: Zum merkantilen Minderwert bei jungen Gebrauchtfahrzeugen nach Unfallschaden und zur Prozessstandschaft für Leasingansprüche




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 14.05.2021 - 269 C 125/20) hat entschieden:

   Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer Reparatur möglicherweise verbleibende merkantile Minderwert, selbst wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt. Dies gilt insbesondere für junge Gebrauchtfahrzeuge mit geringer Laufleistung, die auf dem Markt mit unfallfreien Fahrzeugen konkurrieren und daher einen deutlichen Preisnachlass als Kaufanreiz erfordern. Der Kläger kann fahrzeugbezogene Ansprüche eines Leasinggebers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn er dazu ermächtigt wurde und ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung besteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wertminderung / merkantiler Minderwert


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die N.-Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wertminderung i.H.v. 350 €. Die Aktivlegitimation ist nunmehr zwischen den Parteien unstrittig.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte in Höhe von 350 € zu (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB).

Der Kläger kann Zahlung von 350 € aufgrund der eingetretenen Wertminderung an dem Fahrzeug verlangen. Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer Reparatur möglicherweise verbleibende merkantile Minderwert. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert. Dies beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkauf in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (BGH 35, 396; Palandt/Heinrichs, BGB § 251 Rn 12). Dass an dem Klägerfahrzeug durch den Unfallschaden eine Wertminderung von 500 € eingetreten ist, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. I. W., der dem Gericht seit Langem als zuverlässig und fachlich kompetent bekannt ist, hat unter Berücksichtigung der Methode Ruhkopf/Sahm, der Methode Halbgewachs, des BVSK-Wertminderungsmodells und der Marktrelevanz- und Faktormethode festgestellt, dass ein Minderwert hier in Höhe von 500 € eingetreten ist. Dabei hat er alle Umstände wie Fahrzeugneupreis, Reparaturkosten, Maß des Eingriffs in das Karosseriegefüge, Maß des instandgesetzten Heckschadens und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs in seine Kalkulation einbezogen. Durch den Unfall waren mit der Verkleidung und dem Querträger des hinteren Stoßfängers nur schraubbare Bauteile beschädigt, deren Erneuerung zwar kostenintensiv ist, aber nicht in das Gefüge des Fahrzeugs eingreift. Sicherheitsrelevante Bauteile, wie die Bauteile der Radaufhängung, Bremsen, etc., auf die der Markt sehr sensibel reagiert, waren nicht betroffen. Dem Alter und der Laufleistung kommt hier jedoch eine besondere Bedeutung zu. Da der PKW bei dem Unfall erst knapp drei Monate alt war und mit rund 2725 km eine geringe Laufleistung aufweist, konkurriert er auf dem Markt mit Fahrzeugen, die aufgrund ihres Alters in der Regel keine Vorschäden aufweisen. Daher muss man bei solchen Fahrzeugen einen deutlichen Preisnachlass als Kaufanreiz anbieten, damit ein potentieller Käufer, der bereit ist, über 30000 € in einen jungen Gebrauchten zu investieren, nicht auf ein unbeschädigtes Fahrzeug zurückgreift. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen sorgfältig bewertet und sein Ergebnis überzeugend dargestellt. Einwendungen sind von keiner Partei erhoben worden und sind auch nicht ersichtlich.

Der Kläger hat hinsichtlich des Betrags von 350 € einen Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB ab dem 00.00.0000, dem Tag des Unfalls.

Der Kläger kann ferner die Zahlung weiterer 150 € an die N. Leasing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB verlangen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Der Kläger wurde vom Rechtsinhaber ermächtigt, die fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Da der Kläger verpflichtet ist, die Wertminderung von weiteren 150 € an die Leasinggesellschaft auszugleichen, besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger. Die Prozessstandschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hinsichtlich des Betrags von 150 € besteht ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 280, 286 BGB ab dem 25.02.2021. Die Antragserweiterung um Zahlung von weiteren 150 € wurde am 25.02.2021 zugestellt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2021/269_C_125_20_Urteil_20210514.html - DE:AGK:2021:0514.269C125.20.00

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