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Das OLG München hat die Berufung eines Klägers im Dieselskandal zurückgewiesen. Die Klage war bereits erstinstanzlich wegen der Sperrwirkung des § 610 Abs. 3 ZPO unzulässig, da die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Zudem fehlte dem Feststellungsantrag das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, und Schadensersatzansprüche wurden als unbegründet erachtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |