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Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist können keinen Bestand haben, wenn das Tatgericht bei der Prüfung der Fahreignung dem Angeklagten die Ausübung seines prozessualen Rechts auf Einspruch gegen den Strafbefehl anlastet. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs ist zudem bereits bei der Prüfung einer fortdauernden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen und nicht erst bei der Bemessung der Sperrfrist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |