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Das Gericht ist von einem Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO überzeugt. Die Beklagte zu 1) wechselte die Spur, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge beider Parteien gemäß den §§ 18 Abs. 3, 17 StVG ergibt sich eine volle Haftung der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |