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Ein zweimaliges Auffälligwerden eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung. Vielmehr ist nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden, es sei denn, die Nichteignung steht bereits nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Entbehrlichkeit des MPU-Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV rechtfertigen, liegen nicht allein darin, dass die beiden Fahrten unter Cannabiseinfluss innerhalb kurzer Zeit begangen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |