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Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist anzuordnen, wenn die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ergibt und die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie in einem medizinisch-psychologischen Gutachten verbindlich festgestellt wird, wobei die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht durch behauptete sprachliche Barrieren oder redaktionelle Unebenheiten entfällt, sofern keine unzutreffende Sachverhaltserfassung nachgewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |