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Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312 g, 355 BGB oder § 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB steht dem Kläger bei einem Kilometerleasingvertrag nicht zu. Insbesondere ist § 506 Abs. 2 BGB weder direkt noch analog anwendbar, da der Leasingnehmer weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet ist noch für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |