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Die unternehmerische Entscheidung, einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in den Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig (§ 826 BGB). Hierdurch entsteht ein kausaler Schaden, da der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der Manipulation nicht abgeschlossen hätte. Die schädigende Handlung ist dem Hersteller des Motors analog § 31 BGB zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |