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Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr. Voraussetzung ist, dass der Betroffene rechtzeitig geltend macht, sich selbst Gewissheit darüber verschaffen zu wollen, dass sich aus den Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, und die begehrten Informationen eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |