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Eine Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn sie mit einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt beginnt und die Gegenseite der angenommenen Mithaftung nicht zustimmt und Klage auf volle Entschädigung erhebt. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass ein bestehendes Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit endgültig entzogen werden soll. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen setzt zudem einen schlüssig dargelegten Verzug des Schuldners voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |